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Keren Hayesod – Vereinigte Israel Aktion e.V.
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Über uns › Satzung

Satzung

KEREN HAYESOD, Vereinigte Israel Aktion e.V. · geändert während der Bundeskonferenz am 02. Februar 2014 in Berlin

Präambel

Der Verein wurde im Rahmen des weltweiten Verbunds des KEREN HAYESOD (Vereinigte Israel Aktion) gegründet, um die geistigen und materiellen Kräfte der Juden in Deutschland zu bündeln. Aufgabe des Vereins ist die Aufbringung von Geldmitteln zwecks Verbesserung der sozialen Verhältnisse in Israel, insbesondere durch Unterstützung der Einwanderung nach Israel und der Integration von Einwanderern. Die Tätigkeit erfolgt in Einklang mit den Grundsätzen und in Zusammenarbeit mit KEREN HAYESOD Jerusalem (Vereinigter Israel Fonds).

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „KEREN HAYESOD, Vereinigte Israel Aktion e.V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in Berlin. Der Verein kann Geschäftsstellen in allen Orten der Bundesrepublik sowie im Ausland einrichten.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, mildtätiger Zwecke, der Religion, des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes, von Wissenschaft und Forschung sowie der Völkerverständigung.

Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Aufbringung von Geldmitteln zur Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Einwanderer und Einwohner Israels (§ 53 Nr. 2 AO), zu deren Beförderung nach Israel und Integration, zur Förderung schulischer, beruflicher und wissenschaftlicher Ausbildung, für Schulen, Ausbildungsstätten, Universitäten, Kindergärten und Jugendheime, für soziale Einrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, für wissenschaftliche Forschungsvorhaben sowie für Bau, Ausbau und Renovierung von Zivilschutzräumen in Israel.

Die Weiterleitung von Mitteln nach Israel geschieht ausschließlich nach § 58 Nr. 1 AO, insbesondere an den KEREN HAYESOD Jerusalem (Vereinigter Israel Fonds), der die Mittel derzeit an die Jewish Agency for Israel weiterleitet. Voraussetzung jeder Mittelweitergabe ist die Verwendung zu steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung. Der Verein ist berechtigt, mit anderen Organisationen des weltweiten Verbundes des KEREN HAYESOD zusammenzuarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessene Vergütung oder Auslagenersatz für angestellte oder freiberuflich tätige Mitglieder ist zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

Jede volljährige Person mit Wohnsitz in Deutschland und jede juristische Person mit inländischem Sitz sowie der KEREN HAYESOD Jerusalem können die Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Mehrheitsbeschluss; die Mitgliedschaft beginnt am Tag nach Einzahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des jährlichen Beitrages setzt das Präsidium fest.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Nichtzahlung des Beitrages in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, Ausschluss aus dem Verein oder Tod. Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Präsidiums mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden; gegen den Ausschluss steht das Recht der Berufung an die Bundeskonferenz zu.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Bundeskonferenz (Mitgliederversammlung) und das Präsidium.

§ 6 Bundeskonferenz

Die Bundeskonferenz wird von sämtlichen Vereinsmitgliedern gebildet; jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme (keine Übertragung). Sie findet mindestens einmal in jedem zweiten Jahr statt und wird vom Präsidium einberufen (Einladung zwei Wochen vorher mit Tagesordnung, auch per Fax oder E-Mail).

Aufgaben sind insbesondere: Entgegennahme des Jahresberichts, Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung des Präsidiums, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse, Wahl der dreiköpfigen Revisionskommission sowie Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, der drei Stellvertreter und der übrigen Präsidiumsmitglieder. Soweit nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7 Präsidium

Dem Präsidium obliegen alle Aufgaben, die nicht der Bundeskonferenz oder dem Geschäftsführenden Präsidium zugewiesen sind. Es entscheidet über den Haushaltsplan. Das Präsidium besteht aus mindestens 9 und höchstens 21 Personen; Vorsitzender, Schatzmeister und die drei Stellvertreter sind geborene Mitglieder. Wahl auf zwei Jahre durch die Bundeskonferenz. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind; die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.

§ 8 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Geschäftsführende Präsidium. Es besteht aus 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinen drei Stellvertretern und dem Schatzmeister, und wird vom Vorsitzenden geleitet (beschlussfähig bei 3 Anwesenden).

Die rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren vertretungsberechtigten Mitglied oder durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder. Das Geschäftsführende Präsidium führt die täglichen Geschäfte: Ausführung der Präsidiumsbeschlüsse, Aufstellung des Haushaltsplanes, Erstellung des Jahresberichts, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Vertretung des Vereins sowie Zusammenarbeit mit der weltweiten KEREN-HAYESOD-Organisation.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Liquidatoren sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

§ 10 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung ist nur durch einen 3/4-Mehrheitsbeschluss der Bundeskonferenz möglich. Die neu beschlossene Satzung vom 02.02.2014 setzt die alte Satzung außer Kraft und wird mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Keren Hayesod

Vereinigte Israel Aktion e.V. – offizielle Sammelorganisation, seit über 100 Jahren an der Seite Israels.

Informationen

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